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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB der MEET/N/WORK Frankfurt GmbH

(im Folgenden: MEET/N/WORK) für die Anmietung von Büro- und
Veranstaltungsräumen

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Büroräumen in Frankfurt sowie für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art in Frankfurt sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen durch MEET/N/WORK.

1.2 Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen, die Nutzung der überlassenen Büroräume zu anderen als Büroarbeitszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Büro- und Veranstaltungsräumen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEET/N/WORK und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.

 

1.3 Geschäftsbedingungen eines Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Verjährung

 

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch MEET/N/WORK zustande. MEET/N/WORK steht es frei, die Anmietung von Büro- und/oder Veranstaltungsräumen schriftlich zu bestätigen.

 

2.2 Soweit ein Dritter für den Kunden eine Anmietung vornimmt, haftet dieser MEET/N/WORK gegenüber gemeinsam mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, sofern MEET/N/WORK eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

 

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, MEET/N/WORK unaufgefordert spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der gemieteten Räumlichkeiten geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von MEET/N/WORK in der Öffentlichkeit zu gefährden.

 

2.4 Alle Ansprüche gegen MEET/N/WORK verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MEET/N/WORK beruhen.

 

3. Leistungen, Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

 

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Büro-/Veranstaltungsräume und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden beziehungsweise vereinbarten Preise von MEET/N/WORK zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen Dritter und Auslagen an Dritte (z.B. Concierge-Leistungen, Catering, Kleiderreinigung etc.), die dem Kunden einheitlich durch MEET/N/WORK in Rechnung gestellt werden. Ein dem Kunden aufgrund eines Mitgliedschaftsvertrages (Basis – Premium – Corporate) zugesagter Discount
findet bei der Preisvereinbarung Berücksichtigung.

 

3.2 Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer in diesem Zeitraum, so werden die Preise entsprechend angepasst.

 

3.3 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von MEET/N/WORK allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, kann MEET/N/WORK den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens aber um 5% anheben. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze für die Anhebung um weitere 10%. Preisänderungen nach Ziffer 3.2 bleiben dabei unberücksichtigt.

 

3.4 Die Preise können von MEET/N/WORK ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der angemieteten Büro-/Veranstaltungsräume, der Mietdauer, Personenanzahl oder der vorgesehenen weiteren Leistungen und Lieferungen wünscht und MEET/N/WORK dem zustimmt.

 

3.5 MEET/N/WORK ist berechtigt, die monatliche Rechnungsstellung gegenüber Kunden mit Corporate-Mitgliedschaftsvertrag auf ein übergeordnetes Unternehmen der MEET/N/WORK -Gruppe zu übertragen. Diese Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. MEET/N/WORK ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.?Bei Kunden mit Basis- oder Premium-Mitgliedschaftsvertrag sowie bei Kunden ohne Mitgliedschaftsvertrag wird der vereinbarte Mietpreis nach dem Nutzungsende beim Auschecken mittels der bereits bei der Buchung hinterlegten Kreditkarten-Nummer oder mittels EC-Karte abgerechnet.

 

3.6 Bei Zahlungsverzug ist MEET/N/WORK berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt MEET/N/WORK vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,00 an MEET/N/WORK zu erstatten. Dem Kunden steht in diesem Fall der Nachweis frei, dass MEET/N/WORK keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

 

3.7 In Fällen der Veranstaltung größerer Events oder langfristiger Mietverträge ist MEET/N/WORK berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.?3.8 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von MEET/N/WORK aufrechnen oder mindern.

 

4. Rücktritt des Kunden, Stornierungsbedingungen, Nichtinanspruchnahme der Leistungen von MEET/N/WORK

 

4.1 MEET/N/WORK räumt dem Kunden ein Rücktrittsrecht ein, das ihn bei einer Buchung

– des Raumes „Library“ oder eines Office-Raumes berechtigt, bis 1 Woche vor dem gebuchten Termin,

– der Räume „Meeting“ und „Training“, bis 5 Wochen vor dem gebuchten Termin

– sowie der übrigen Räume bis 3 Wochen vor dem gebuchten Termin

kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche von MEET/N/WORK auszulösen. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

 

4.2 Im Falle eines Rücktritts des Kunden nach den vorgenannten Zeitpunkten, hat der Kunde folgende zeitabhängige Stornogebühren zu zahlen:

– für den Raum „Library“ oder ein Office bis 4 Tage vor dem gebuchten Termin 50%, danach 100% des vereinbarten Preises,

– für die Räume „Meeting“ und „Training“, bis 4 Wochen vor dem gebuchten Termin 30%, bis 3 Wochen 60% und danach 100% des vereinbarten Preises,

– sowie für die übrigen Räume bis 2 Wochen vor dem gebuchten Termin 30%, bis 1 Woche vor dem gebuchten Termin 60% und danach 100% des vereinbarten Preises.

Kunden, die im Besitz eines MEET/N/WORK Basis-Mitgliedschaftsvertrages sind, zahlen jeweils 10%, Kunden, die im Besitz eines MEET/N/WORK Premium- oder Corporate-Mitgliedschaftsvertrages sind, jeweils 15% geringere Stornogebühren. In diesen pauschalierten Schadensersatzanspruch sind die hinzugebuchten Serviceleistungen nicht eingeschlossen. Bezüglich der hinzugebuchten Serviceleistungen gelten die Stornierungsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dieser pauschalierte Schadenersatzanspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

4.3 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit MEET/N/WORK geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von MEET/N/WORK. Erfolgt diese nicht, ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung von MEET/N/WORK zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

 

4.4 Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Büro- und Veranstaltungsräumen hat MEET/N/WORK die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räumlichkeiten sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.

 

5. Rücktrittsrecht von MEET/N/WORK

 

5.1 Im Hinblick auf das kostenfreie Rücktrittsrecht des Kunden nach Ziffer 4.1 ist MEET/N/WORK in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gemieteten Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von MEET/N/WORK auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von MEET/N/WORK nicht zur festen Buchung bereit ist. MEET/N/WORK ist in diesen Fällen berechtigt, dem Kunden einen gleichwertigen Raum zur Verfügung zu stellen.

 

5.2 Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziffer 3.7 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit auch nach Verstreichen einer von MEET/N/WORK gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist Meet & Work ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

5.3 Ferner ist MEET/N/WORK berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

– höhere Gewalt oder andere von MEET/N/WORK nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

– Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;

– MEET/N/WORK begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von MEET/N/WORK in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- beziehungsweise Organisationsbereich von MEET/N/WORK zuzurechnen ist;

– ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.

 

5.4 Nicht genehmigte Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann MEET/N/WORK unterbinden beziehungsweise abbrechen.

 

5.5 Bei berechtigtem Rücktritt von MEET/N/WORK oder bei Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß Ziffer 5.4 entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

5.6 Sollte bei einem Rücktritt nach Ziffern 5.2 oder 5.3 ein Schadenersatzanspruch von MEET/N/WORK gegen den Kunden bestehen, so kann MEET/N/WORK den Anspruch pauschalieren. Ziffer 4.2 gilt in diesem Falle entsprechend.

 

6. Bereitstellung der Büro- und Veranstaltungsräume, Übergabe, Rauchverbot

 

6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Büro- und Veranstaltungsräume.

 

6.2 Die gebuchten Räumlichkeiten stehen dem Kunden ab 15 Minuten vor der vereinbarten Nutzungszeit mit der vereinbarten Ausstattung zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart, die betreffenden Räumlichkeiten vorausbezahlt oder im Falle einer vereinbarten ganztägigen Nutzung eine Verspätung durch den Kunden avisiert wurde, hat MEET/N/WORK das Recht, die gebuchten Räumlichkeiten eine Stunde nach Beginn der gebuchten Zeitanderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen MEET/N/WORK herleiten kann. Ansprüche von MEET/N/WORK aus Ziffer 4 bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht. MEET/N/WORK ist in diesen Fällen berechtigt, dem Kunden einen gleichwertigen Raum zur Verfügung zu stellen.

 

6.3 Innerhalb der gemieteten Büro- und Veranstaltungsräume einschließlich der Lounge ist das Rauchen nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Geschäftspartner oder Gäste auf dieses Rauchverbot hinzuweisen.

 

6.4 Bei Anmietung von Büro- und Veranstaltungsräumen für einen Zeitraum ab einer Woche wird dem Kunden von MEET/N/WORK jeweils ein Schlüssel für die gebuchten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

 

7. Rückgabe der Büro- und Veranstaltungsräume

 

7.1 Zum vereinbarten Nutzungsende sind die gemieteten Büro- und Veranstaltungsräume spätestens 15 Minuten nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit geräumt wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Anschlussvermietung an den Kunden ist nur möglich, wenn der Raum nicht anderweitig vermietet wurde.

 

7.2 Bei verspäteter Räumung der Büro- und Veranstaltungsräume kann Meet & Work für deren vertragsüberschreitende Nutzung den vollen Mietpreis für die überschrittene Zeit in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht der Nachweis frei, dass MEET/N/WORK kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche im Einzelfall behält sich MEET/N/WORK vor.

 

7.3 Gibt der Kunde bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit einen erhaltenen Schlüssel nicht zurück oder meldet er den Schlüsselverlust, ist MEET/N/WORK berechtigt, den Schließzylinder der betreffenden Türen austauschen zu lassen und die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

7.4 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf MEET/N/WORK die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Büro- oder Veranstaltungsraum, kann MEET/N/WORK für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

7.5 Sonstige zurückgebliebene bzw. vergessene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. MEET/N/WORK bewahrt die Gegenstände drei Monate auf, danach werden sie dem lokalen Fundbüro übergeben, sofern ein erkennbarer Wert besteht.

 

8. Haftung von MEET/N/WORK

 

8.1 MEET/N/WORK haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn MEET/N/WORK die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Meet & Work beruhen sowie Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von MEET/N/WORK beruhen.

 

8.2 Einer Pflichtverletzung von MEET/N/WORK steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Im Falle von Schäden im Zusammenhang mit hinzugebuchtem Concierge-Service haftet MEET/N/WORK auch für Pflichtverletzungen des Concierge.

 

8.3 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von MEET/N/WORK auftreten, wird MEET/N/WORK bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, MEET/N/WORK rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

8.4 Mitgeführte Ausstellungs- und Präsentationsgegenstände, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den gemieteten Büro- und Veranstaltungsräumen. MEET/N/WORK übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden. Die Bestimmungen in Ziffer 8.1 Satz 3 gelten entsprechend. Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Gegenstände bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

8.5 Nachrichten, Post und Warensendungen für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. MEET/N/WORK übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben.

 

9. Haftung des Kunden für Schäden

 

9.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter und sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.

 

9.2 MEET/N/WORK kann bei größeren Veranstaltungen vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

10. Schlussbestimmungen

 

10.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Büro- und Veranstaltungsräumen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

 

10.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frankfurt am Main.

 

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheckstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Frankfurt am Main. Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

10.4 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

 

10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Büro und Veranstaltungsräumen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine wirtschaftlich gleichwertige rechtsbeständige Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.

 

Stand: 25. März 2013

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